Auswertung
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Personalbedarfsanalyse - Sachsen
Die Personalberechnung berücksichtigt die Vorgaben aus dem "Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen" - SächsKitaG.
Hauswirtschaftliches Personal wird nicht in den tatsächlichen Personalbestand eingerechnet. Ist unter <Mitarbeiter/Layer Grunddaten/Mitarbeiter/in im hauswirtschaftlichen/technischen Bereich> angehakt wird der Mitarbeiter nicht in der Personalbedarfsanalyse berücksichtigt.
§ 12 Personal
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Finanzierungsschlüssel:
1. Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder, // ab 01.08.2026 eine pädagogische Fachkraft 4,5014 Kinder
2. Kindergarten: in Vollzeitäquivalent für 10,5244 Kinder,
3. Hort: ein Vollzeitäquivalent für 20,4730 Kinder,
4. ein Vollzeitäquivalent zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3,
Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit sowie eine vierzigstündige Wochenarbeitszeit für ein Vollzeitäquivalent.
Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Finanzierungsschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Finanzierungsschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Finanzierungsschlüssel für den Hort.
Basis zur Ermittlung der gesamten Vollbeschäftigteneinheit sind 40 Stunden. Zusätzlich wird eine weitere Zeile mit Basis 39 Stunden eingeblendet.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu geänderten Anforderungen bei der Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen
(Vom 06. Juni 2017)
Artikel 1 § 4 Personalschlüssel und personelle Besetzung
(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gelten für Kinder mit Behinderung folgende Personalschlüssel:
1.Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für drei Kinder,
2.Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für vier Kinder,
3.Hort: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zehn Kinder.
Integrationskinder werden anhand der Standard Merkmale Eingliederungshilfe wegen drohender oder seelischer Behinderung (Standard), Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung (Standard) und Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung (Standard) erkannt.
• Für Integrativkinder in der Krippe wird ein per Gesetz ein Personalschlüssel von 1:3 und im Kindergarten von 1:4 bei einem 9h-Vertrag zu Grunde gelegt. Die entsprechenden Kinder werden mit dem regulären Personalschlüssel berechnet und zusätzlich wird die Differenz ermittelt.
Schuljahr
In der Regel beginnt das Schuljahr in Sachsen zwischen dem 1. und 2. Montag im August, je nachdem, wie der 1. August auf den Wochentag fällt.
Das Schuljahr endet in der Regel mit den Sommerferien des folgenden Jahres.
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§ 12 Personal (bis 31.07.2025)
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
1. Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5 Kinder,
2. Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Kinder,
3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
4. eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte nach den Nummern 1 bis 3,
5. 0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3,
6. 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für je eine einzusetzende vollbeschäftigte Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3 zum Vorhalten zusätzlichen Personals.
Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit.
Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.
Basis zur Ermittlung der gesamten Vollbeschäftigteneinheit sind 40 Stunden. Zusätzlich wird eine weitere Zeile mit Basis 39 Stunden eingeblendet.
Sächsische Schulvorbereitungsverordnung (SchulVVO) (bis 31.07.2025)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulvorbereitung in Kindertageseinrichtungen (Sächsische Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO)
§ 1 Organisation und Personal
(3) Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden,
1. 0,05 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und
2. 0,1 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.