Auswertung -
Personal/Platzzahlen
Grundlage für die Ermittlung der Platzzahlen in Hessen ist das Hessisches Kinderförderungsgesetz - hessKiföG § 25 d (1) und die Punkte 4.5 und 4.6 aus der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder.
§ 25d Größe und Zusammensetzung einer Gruppe
(1) Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Bei der Berechnung sind
1 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,
2 Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 und
3 Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit dem Faktor 2,5
zu berücksichtigen. In Gruppen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr darf jedoch die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zwölf nicht überschreiten.
(2) Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen im Einzelfall soll sich an der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung sowie an dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder orientieren und insbesondere dem besonderen Bedürfnis von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nach Bindung, Ruhe und Geborgenheit Rechnung tragen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen.
Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder
4.5 Gruppengröße und Anzahl der Kinder mit Behinderun pro Gruppe
Die Gruppengröße richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Betrieberlaubnis. Bezogen auf die einzelne Gruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, altersübergreifende Gruppe) gelten in der Regel folgende Gruppenreduzierungen zur Sicherung der Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung:
1 Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr werden mit dem 3-fachen Faktor nach § 25d Abs. 1 Nr. 1 HKJGB bei der Berechnung der maximalen Gruppengröße berücksichtigt.
2 Kinder ab dem 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden mit dem 2-fachen Faktor nach § 25d Abs 1 Nr. 2 bzw. 3 HKJGB bei der Berechnung der maximalen Gruppengröße berücksichtigt.
Die Gruppengröße darf bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung 20 nicht überschreiten und soll 15 nicht unterschreiten.
Die Gruppengröße in Krippengruppen bei der Aufnahme von einem Kind beträgt 11, bei der Aufnahme von zwei Kindern 10 Kinder insgesamt. Mehr als 2 Kinder mit Behinderung sollen in eine Krippengruppe nicht aufgenommen werden.
Die Anzahl der Kinder mit Behinderung in der Gruppe beträgt maximal 1/3 aller vertraglich aufgenommenen Kinder der Gruppe.
4.6 Personalschlüssel in der einzelnen Gruppe
Bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung ist bei der Berechnung des personellen Mindestbedarfs von einer vollbelegten Gruppe im Sinne des § 25d Abs. 1 HKJGB auszugehen.
Für eine vollständige Ermittlung der Platzzahlen sind folgende Angaben zwingend notwendig:
Betreuungsgruppe
3 Alle genehmigte Betreuungsgruppen müssen eingerichtet sein.
4 Bei jeder Betreuungsgruppe muss die maximale Gruppengröße eingetragen sein.
Kind
5 Jedes Kind muss einer Betreuungsgruppe zugeordnet sein.
6 Um Kinder mit Behinderung nachzuweisen muss beim <Kind/Layer Merkmal> das Merkmal Anerkannte Behinderung (Standard) zugeordnet sein.